Kostenvoranschläge

Das Integrationsamt verwendet für die Förderung von Arbeitsplätzen die Ausgleichsabgabe, die Unternehmen entrichten müssen, die ihre Beschäftigungsquote von 5 Prozent nicht erfüllen.

Die Mittel müssen sparsam und wirtschaftlich eingesetzt werden.
Deshalb sind für die Festlegung der Förderhöhe bei Beschaffungen im Wert ab 7.500 € (netto) grundsätzlich zwei weitere Preise (z.B. durch Preisabfrage oder Internetrecherche) zu ermitteln.

Für die Festlegung der Förderhöhe bei Beschaffungen im Wert ab 10.000 € (netto) werden drei Kostenvoranschläge benötigt.

Preisabfragen und Kostenvoranschläge sind nicht erforderlich, wenn  

  • es sich um Büroausstattungen handelt, die mit Pauschalen gefördert werden,
  • Ersatzteile vom ursprünglichen Lieferanten beschafft werden,
  • für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Lieferant in Betracht kommt,
  • Liefer- oder Wartungsverträge bestehen,
  • öffentliche Auftraggeber selbst der Einhaltung der Vergabevorschriften unterliegen.

Preisabfragen und Kostenvoranschläge müssen nicht mit dem Antrag vorgelegt, sie können auch nachgereicht werden.